1. Geltung unserer AGB
Wir schließen Verträge zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Wird ein von uns gemachtes Angebot unter Bezugnahme auf eigene AGB des Vertragspartners angenommen, widersprechen wir diesen AGB soweit sie nicht im Einklang mit unseren AGB stehen. Nehmen wir ein Angebot an, geschieht dies mit der Maßgabe, dass unsere AGB gelten sollen.
2. Bindung an Angebote
An unsere Angebote sind wir für die Dauer von 2 Wochen gebunden, sofern das Angebot nicht ausdrücklich als freibleibend bezeichnet wird. Alsdann erlischt das Angebot. Eine danach bei uns eingehende Annahmeerklärung gilt als ein uns gemachtes Angebot. Wenn wir unser Angebot als "freibleibend" bezeichnen, so ist damit gemeint, dass wir unser Angebot bis zum Eingang einer Annahmeerklärung jederzeit widerrufen können. Das kann auch telefonisch oder durch elektronische Nachricht geschehen. Bezeichnen wir in ein Angebot eingesetzte Preise oder Mengen als freibleibend, so ist damit gemeint, dass wir einen circa-Preis oder eine circa-Menge genannt haben. Der endgültige Preis/die endgültige Menge wird bei Eingang der Annahmeerklärung bestimmt. Der die Annahme erklärende Vertragspartner kann seine Annahme kostenfrei umgehend widerrufen, sobald wir mitteilen, dass sich der Preis erhöht oder die Menge verringert hat.
3. Geldverkehr/Mahnungen
Soweit nichts anderes angegeben ist, sind unsere Rechnungen ohne Abzug sofort fällig. Sind wir gezwungen, Zahlung anzumahnen, so haben wir das Recht, beginnend mit der zweiten Mahnung je Mahnung einen Betrag von 30,00 € zu berechnen. Der Nachweis höherer Mahnkosten bleibt vorbehalten. Unsere Angebote/Rechnungen erteilen wir "Irrtum vorbehalten". Ergibt sich aus Angeboten/Rechnungen oder aus der Verbindung beider erkennbar ein Irrtum unsererseits, so sind wir berechtigt, den zutreffenden Preis zu beanspruchen.
4. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung ist nur mit unstreitigen und/oder rechtskräftig festgestellten Zahlungsansprüchen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur auf Gründe gestützt werden, die sich aus dem konkreten Vertragsverhältnis ergeben. Soweit eine Aufrechnung nicht möglich ist, kann auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
5. Mieterverpflichtungen
Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln. Sie darf nur durch fachkundiges Personal aufgestellt, betrieben und abgebaut werden. Zugang darf nur dem autorisierten Personal des Vermieters, Mieters und/oder Veranstalters gewährt werden. Die gemieteten Geräte sind während der Veranstaltung ständig zu beaufsichtigen und während der veranstaltungsfreien Zeit sowie grundsätzlich bei Open-Air-Veranstaltungen (möglichst durch ein professionelles Bewachungsunternehmen) zu bewachen. Sollte diese Bewachung nicht durch ein professionelles Unternehmen ausgeführt werden, so muss der Mieter eine entsprechende Versicherung abschließen, darüber Nachweis führen und die Ansprüche daraus unaufgefordert an uns abtreten. (Vgl. 8.) Ansonsten sind die gemieteten Sachen in verschlossenen Räumlichkeiten gegen den Zugriff unbefugter Personen zu sichern. Es muss jederzeit ein der Jahreszeit und Örtlichkeit angemessener Witterungsschutz gewährleistet sein. Jedwede Überlassung der gemieteten Gegenstände - gleich ob im Wege der Untermiete oder sonstigen Gebrauchsüberlassung - ist ohne unsere Zustimmung untersagt. Falls wir einer Weitervermietung zustimmen, ist in jedem Falle für den Endkunden eine angemessene Elektronikversicherung abzuschließen und die Ansprüche daraus sind an uns unaufgefordert abzutreten. Etwaige Versicherungen, die wir für den Mieter abgeschlossen haben, gelten für seine Kunden nicht. (Vgl. 8.) Werden unsere Geräte nicht nur geringfügig beschädigt, zerstört oder entwendet, so hat der Mieter unverzüglich uns und die örtliche Polizeibehörde zu informieren, damit die zur Verfolgung von Schadenersatzansprüchen erforderlichen Grundlagen zeitnah geschaffen werden können. Die Verletzung dieser Pflicht berechtigt uns, Schadenersatz zu verlangen. Beschädigungen, die bei Weitergebrauch der Geräte Reparaturen erfordern, gehen zu Lasten des Mieters. Dem Mieter ist es ausdrücklich untersagt, eigenmächtig Reparaturen an den gemieteten Geräten vorzunehmen. Erfolgen Beschlagnahmen/Pfändungen unserer Mietgegenstände, so sind wir unverzüglich zu unterrichten. Der Mieter hat den Mietgegenstand in dem Zustand zurückzugeben, in dem er ihn erhalten hat. Bei Rücknahme der Geräte prüfen wir Anzahl und äußere Beschaffenheit. Eine technische Prüfung erfolgt binnen der folgenden sieben Werktage. Stellen wir einen Mangel fest, so informieren wir den Mieter unverzüglich. Wir sind berechtigt, eine Reparatur des Gerätes vorzunehmen und dem Mieter den Reparaturaufwand in Rechnung zu stellen. War das Gerät bereits weiter vermietet oder hätte es - mangelfrei - weiter vermietet werden können, schuldet der Mieter auch den entgehenden Gewinn. Mietgeräte, deren Rückgabe in verschmutztem Zustand erfolgt, werden von uns gereinigt. Wir sind berechtigt, dem Mieter die Kosten in Rechnung zu stellen.
6. Stornoentgelte
Kündigt der Auftraggeber - gleich aus welchem Grund - den Vertrag vor Beginn, so schuldet er ein Stornierungsentgelt wie folgt:
- ab 14 Tage vor Auftragsbeginn 30 % des Auftragswertes
- ab 10 Tage vor Auftragsbeginn 50 % des Auftragswertes
- ab 7 Tage vor Auftragsbeginn 100 % des Auftragswertes.
7. Haftungsbeschränkung
Unsere Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht für Verletzungen von Verpflichtungen, die
- zu den wesentlichen Vertragserfüllungsverpflichtungen gehören oder
- aufgrund einer Zusage unbedingt einzuhalten sind oder
- zu einer Verletzung des Lebens oder des Körpers oder der Gesundheit, hervorgerufen durch eine schuldhafte Pflichtverletzung, geführt hat.
Soweit wir nicht für eine Verletzung des Lebens/des Körpers/der Gesundheit einzutreten haben, haften wir im übrigen in allen Fällen nur für den typischerweise zu erwartenden Schaden. Ausgenommen sind demgemäß untypische Schadensfolgen.
8. Ersetzungsbefugnis
Haben wir bestimmte Geräte vermietet, so sind wir berechtigt, diese Geräte durch Geräte zumindest gleichwertiger technischer Ausstattung zu ersetzen, wenn
- sich andere Mieter mit der Rückgabe in Verzug befinden
- wir zum Erfüllungszeitpunkt des Vertrages über das vermietete Gerät nicht verfügen können.
9. Eigentumsvorbehalt
Soweit wir Ware verkaufen, bleibt durch uns gelieferte Ware unser Eigentum, bis alle Verbindlichkeiten des Käufers aus der Geschäftsbeziehung zu uns getilgt sind. Bis dahin verwahrt der Käufer unser Eigentum für uns. Hat der Käufer Ware zur Weiterveräußerung oder zum Einbau bei Dritten erworben, ist er befugt, unsere Ware im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern/einzubauen. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer hiermit im Voraus an uns ab und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich MWSt.) der Ware. Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Käufer weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Auf Verlangen hat der Käufer uns die abgetretenen Forderungen sowie deren Schuldner bekannt zu geben und uns alle für eine Forderungseinziehung nötigen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf unser Verlangen macht der Käufer dem Drittschuldner Mitteilung von der an uns erfolgten Abtretung.
10. Gerichtsstand und Recht
Soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht, ist für Streitigkeiten aus mit uns geschlossenen Verträgen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk wir unseren Sitz haben. Für mit uns abgeschlossene Verträge gilt deutsches Recht.
© ALLE RECHTE VORBEHALTEN
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